Mit dem am 10.08.2021 verabschiedeten MoPeG (Gesetz zur Modernisierung der Personengesellschaften) hat der Gesetzgeber eine Reform des BGB verabschiedet, die nach langer Übergangsfrist zum 01.01.2024 in Kraft tritt. Die Folgen der Gesetzesänderungen sind dabei jedoch weit über das Zivilrecht spürbar und machen auch vor bereits getätigten Anteilsübertragungen von vermögensverwaltenden Personengesellschaften meist in Gestalt der GbR oder KG nicht halt.
Lange war ungewiss, wie zukünftig mit dem Thema der Grunderwerbsteuer umgegangen wird. Bei steigenden Grundstückspreisen und der Aufruhr durch die Grundsteuerreform in den letzten Jahren, ist das Nervenkostüm von Immobilienbesitzern bereits sehr angespannt. Dass sich die Grunderwerbsteuer zunehmend als weitere, bisher meist unterschätzte Unternehmenssteuer mausert, ließ Mandanten und ihre steuerlichen Berater zunehmend hellhörig das Potenzial bisheriger Befreiungstatbestände nutzen. Aber genau diese Befreiungstatbestände stehen aktuell auf dem Prüfstand.
Mit dem am 29.08.2023 veröffentlichten Regierungsentwurf zum Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (kurz: Wachstumschancengesetz) schafft der Gesetzgeber nun erste Klarheit in Bezug auf die Sperrfristen von bereits getätigten Übertragungen. Die gute Nachricht: laufende Nachbehaltensfristen werden von der zivilrechtlichen Gesetzesänderung und dem damit verbundenen Wegfall des Gesamthandsvermögen nicht berührt. Anstelle des Gesamthandsvermögens tritt ein Verstoß der Sperrfrist erst bei Minderung am zukünftigen Gesellschaftsvermögen ein. Dass der Austausch eines Wortes so viel Tragweite hat, kommt tatsächlich nicht selten vor im Steuerrecht.
Mit dem MoPeG erhalten auch vermögensverwaltende Personengesellschaften eine eigene Rechtspersönlichkeit. Bisher galt zivilrechtlich das Vermögen der GbR als anteiliges Vermögen ihrer Gesellschafter (sogenannte Bruchteilsbetrachtung). Insbesondere die GbR konnte nicht selbst eigene Rechte erwerben und wahrnehmen, statt einem Gesellschaftsvermögen sprach man vom Vermögen der Gesamthand. Zukünftig wird zu unterscheiden sein zwischen einer reinen Innengesellschaft und einer eintragungspflichtigen Außengesellschaft (eGbR). Eine Außengesellschaft entsteht immer dann, wenn die GbR über Grundbesitz oder Markenrechte verfügt oder aber Anteile an einer Kapitalgesellschaft erwerben möchte. Damit entfalten sich Änderungen bei einer Vielzahl von grundbesitzenden GbRs.
Empfehlung: Lassen Sie rechtzeitig prüfen, ob ihre Gesellschaft zusätzlich auch in das Transparenzregister einzutragen ist. Denn auch hier erfolgt ab 2024 eine Gleichstellung mit anderen Gesellschaften. Ein Rechtsanwalt sorgt schnell für Klarheit.
Die Grunderwerbsteuer knüpfte bislang nur bedingt an die zivilrechtliche Transparenzbetrachtung an. Solange die GbR selbst als Besitzer des Grundstücks eingetragen war, konnten bis zu 90 % der Anteile an der GbR grunderwerbsteuerfrei übertragen werden. Wie bei gewerblichen Mitunternehmerschaften galten damit Anteilsübertragungen bei vermögensverwaltenden GbRs nicht als anteiliger Erwerb des Grundbesitzes. Aber gerade Übertragungen von Gesellschaftern auf die Gesellschaft und zwischen Schwesterpersonengesellschaften waren nur solange steuerfrei, wie sich der Anteil des Gesellschafters am Grundstück innerhalb von 10 Jahren nicht veränderte. Und da kam eben doch die Anknüpfung an die Betrachtung des Zivilrechtes durch. Bei diesen Übertragungen stellte das Grunderwerbsteuergesetz auf das Gesamthandsvermögen, nicht aber auf ein Gesellschaftsvermögen ab.
Gilt ohne Gesamthandsvermögen ab 2024 keine Steuerbefreiung mehr? So einfach wird es wohl nicht sein. Im Regierungsentwurf wird klargestellt, dass durch den Wegfall eines Gesamthandsvermögens keine Verstöße bei laufenden Nachbehaltensfristen zu befürchten sind. Was aus den Steuerbefreiungen für die Zukunft wird, bleibt aber noch ungeklärt. „Die Gespräche dauern an“ heißt es hier. Es bleibt also spannend.
Sollten Sie Übertragungen von Grundbesitz einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft einzeln oder im Rahmen einer Umstrukturierung oder Umwandlung Ihres Vermögens planen, empfiehlt es sich unter Umständen die Übertragung noch in diesem Jahr vorzunehmen.